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Das Palais des Reichspräsidenten der Weimarer Republik.
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| Im Frühjahr 1920 bezog Reichspräsident
Friedrich Ebert das Palais in der Wilhelmstraße 73. Er war am 11.
Februar 1919 von der Nationalversammlung gewählt worden und behielt
sein Amt bis zum Inkrafttreten der Verfassung am 11. August 1919. Die Verfassung
sah die direkte Wahl des Präsidenten durch das Volk vor; bis zur ersten
Wahl sollte der vorläufige Präsident im Amt bleiben. In der extremen
politischen Krisensituation des Jahres 1922 jedoch, als ein Wahltag bereits
festgesetzt war, beschloß der Reichstag, die Amtszeit Eberts bis
1925 zu verlängern.
Nach dem Tod Eberts wurde im April 1925 der kaiserliche Feldmarschall Paul von Hindenburg als Kandidat der konservativen Parteien zum Reichspräsidenten gewählt. Nach Ablauf der siebenjährigen Amtszeit wurde Hindenburg erneut gewählt, diesmal mit Unterstützung der republikanischen Parteien, die einen Erfolg des nationalsozialistischen Kandidaten Adolf Hitler verhindern wollten. Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik, dem fast alle Rechte, die bisher der Kaiser besaß, übertragen wurden. Dazu gehörten der Oberbefehl über die Reichswehr, die Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, die Ernennung des Reichskanzlers und das Recht zur Auflösung des Reichstags. Eine besondere Rolle kam dem Recht des Präsidenten zur Verfügung über den Ausnahmezustand zu (§48). Der Präsident konnte gegen Unruhen und Aufstände mit Ausnahmeregelungen zur Wiederherstellung der Ordnung vorgehen. Er mußte dies in den ersten Jahren angesichts der Bedrohung der Republik wiederholt tun. Bereits während der Amtszeit Eberts wurde dieses Recht des Präsidenten auch auf den in der Verfassung nicht vorgesehenen Erlaß von Verordnungen in wirtschaftlichen Notsituationen ausgedehnt. Der Reichstag konnte die Aufhebung der Notverordnungen verlangen, aber er verzichtete auf dieses ihm zustehende Recht. Katastrophal war die Nutzung des §48 in Kombination mit dem Recht des Präsidenten, den Kanzler zu ernennen und den Reichstag aufzulösen. Die Ernennung Heinrich Brünings durch Hindenburg im Jahr 1930 war ohne Absprache mit den im Parlament vertretenen Parteien erfolgt. Fast alle Gesetze des Kabinetts Brüning wurden durch Notverordnungen erlassen. Der Reichstag war Brüning gegenüber bereit, auf das ihm zustehende Recht , den Präsidenten zur Rücknahme der Notverordnung zu veranlassen, zu verzichten. Machte er von diesem Recht Gebrauch, wurde er aufgelöst. Diese antiparlamentarische Politik bereitete der nationalsozialistischen Diktatur den Weg. Dem Präsidenten stand zur Unterstützung ein Büro zur Verfügung. Dessen Leiter war seit 1920 Otto Meißner, der diese Stellung auch behielt, als Adolf Hitler nach dem Tod Hindenburgs im August 1934 das Amt des Präsidenten zu dem des Kanzlers übernahm. Das Büro des Präsidenten, das jetzt in Präsidialkanzlei umbenannt wurde und dem vor allem repräsentative Aufgaben blieben, wurde 1939 in die Neue Reichskanzlei verlegt. Das Palais Wilhelmstraße 73 wurde Dienstwohnung des Außenministers Joachim von Ribbentrop. |
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